Der erste Kennenlern-Besuch ist für Sie kostenlos. Gern besprechen wir bei dieser Gelegenheit, welche Bedürfnisse Sie haben und welche Zeitfenster für Sie interessant sind. Dann erstellen wir Ihnen ein individuelles, unverbindliches Angebot.

Direkte Abrechnung mit den Pflegekassen möglich - Erstattung über den Entlastungsbetrag für Pflegebedürftige

Unsere Leistungen können als ein von der Kreisverwaltung Recklinghausen anerkanntes Angebot über den Entlastungsbetrag bis zu einer Höhe von EUR 125,-- pro Monat abgedeckt werden, wenn ein Pflegegrad vorliegt. Unter Umständen ist sogar eine Umwidmung von Pflegesachleistungen bis zu 40% möglich!

Dabei müssen Sie nicht in Vorlage treten - wir rechnen direkt mit der jeweiligen Pflegekasse ab!

§ 45b Sozialgesetzbuch Elf (SGB XI) regelt den Anspruch aller Pflegebedürftigen auf zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Dieser Anspruch gilt seit 01.01.2017 für alle Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1, Pflegegrad 2, Pflegegrad 3, Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5:

"Jeder Pflegebedürftige hat unabhängig vom Pflegegrad Anspruch auf einen sogenannten Entlastungsbetrag in Höhe von 125 € pro Monat. Dieser Betrag ist zweckgebunden und wird nicht bar ausgezahlt. Zu den Angeboten, die damit finanziert werden können, zählen z. B. Tages- und Nachtpflege, Einsätze von Pflegediensten (mit Ausnahme der Unterstützung bei der Körperpflege) oder Kurzzeitpflege. Insbesondere können auch die Kosten für landesrechtlich anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag damit erstattet werden. Dazu gehören z. B. Betreuungsangebote wie die Vermittlung von ehrenamtlichen Helferinnen und Betreuungsgruppen. Auch Angebote zur Unterstützung im Haushalt und weitere Alltags- und Entlastungshilfen sowie zur beratenden Unterstützung können auf Länderebene anerkannt werden. Zur Finanzierung speziell solcher Angebote können ergänzend oder alternativ zum Entlastungsbetrag bis zu 40% der Pflegesachleistung eingesetzt werden."
Siehe auch: http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbxi/45b.html

Wir prüfen gern Ihre individuelle Situation.

Steuerliche Absetzbarkeit

Aufwendungen für unsere haushaltnahen Dienste können eventuell von der Steuer abgesetzt werden:
Seit dem 01.01.2009 sind nach dem Gesetz zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen diese steuerlich abzugsfähig. Die Förderung beträgt 20% der Aufwendungen von bis zu EUR 20.000, höchstens aber EUR 4.000 pro Jahr. Dies sollte in jedem individuellen Fall gesondert geprüft werden.

Bitte beachten Sie, dass unsere Dienstleistung bei Barzahlung nicht von der Steuer absetzbar ist.

Wir beraten Sie diesbezüglich gern – sprechen Sie uns an!