Soziale Beratung & Pflegeberatung
in Gladbeck

Wir führen Beratungseinsätze nach §37 SGB XI durch!

Pflegebedürftige, die Pflegegeld nach § 37 SGB XI beziehen, haben gemäß § 37 Absatz 3 Satz 1 SGB XI Anspruch,

  • bei Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich,
  • bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich

eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abzurufen.

Darüber hinaus haben Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 sowie Pflegebedürftige, die Pflegesachleistungen von einem ambulanten Pflegedienst beziehen, Anspruch halbjährlich einmal einen Beratungsbesuch abzurufen.

Ein Anspruch auf Beratung besteht ebenfalls für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die nach § 45a Absatz 4 SGB XI regelmäßig bis zu 40 % des Pflegesachleistungsbetrages für die Inanspruchnahme von Angeboten zur Unterstützung im Alltag umwidmen (Umwidmungsbetrag). Sofern ein ambulanter Pflegedienst Sachleistungen bei dem bzw. der Pflegebedürftigen erbringt, besteht für diesen Personenkreis keine Verpflichtung zum Abruf des Beratungsbesuchs.

Unsere gut geschulten Pflegefachkräfte führen diese Beratungseinsätze durch – sprechen Sie uns gern an!

Außerdem beraten wir Sie gern zu den Themen

  • Pflegegrad (Beratung, Beantragung, Vermittlung eines passenden Pflegedienstes)
  • Umzüge (Wohnungssuche, Beantragen einer Seniorenwohnung, Organisation des Umzuges, Wohnungsauflösung) und entsprechende Behördengänge
  • Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, gesetzliche Betreuung (im Falle des Verlustes der Geschäftsfähigkeit durch Krankheit)